Peter Grohmann Olgastraße 1 A 70182 Stuttgart
An
das Innenministerium Baden-Württemberg,
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BPA
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Polizeipräsidium
Stuttgart
Hahnemannstraße 1
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wegen vermuteter Rechtsbeugung
und Nötigung, ersatzweise
Dienstaufsichtsbeschwerde
gegen
/unbekannte/ Beamte der BPA
Göppingen, stellvertretend
gegen die Einsatzleitung
der Polizei, vertreten durch
die LPD Stuttgart
Anlass:
Polizeiliches Verhalten und Übergriffe
bei der Demonstration gegen
das geplante neue Versammlungsgesetz
am 6.12.2008 in Stuttgart
Sehr
geehrte Damen und Herren,
ich
war Teilnehmer der Demonstration
am 6.12. 2008 in Stuttgart
gegen die geplante Verschärfung
des Versammlungsrechts in
Baden-Württemberg.
Dabei
wurden nach meinen Beobachtungen
und Feststellungen (die auch
von Dritten bezeugt werden)
wesentliche Grundrechte,
wie sie im Grundgesetz der
Bundesrepublik Deutschland
bzw. im Versammlungsgesetz
uam. festgehalten sind, durch
Ihre Beamten
1.
Offensichtlich verstieß die
Kontrolle bestimmter Personen
im Vorfeld der genannten
Kundgebung gegen Artikel
3, 1 und 3 des Grundgesetzes,
weil ersichtlich war, dass
die von den Kontrollen Betroffenen
wegen ihrer politischen Anschauungen
kontrolliert und dadurch
benachteiligt wurden. Dazu:
(Artikel 3: (1) Alle Menschen
sind vor dem Gesetz gleich.
(3) Niemand darf wegen … seiner … politischen
Anschauungen benachteiligt
oder bevorzugt werden.
2.
Verletzt wurde in eklatanter
Weise durch Sie oder Ihre
Erfüllungsgehilfen weiter
der Artikel 5 des Grundgesetzes:
(1) Jeder hat das Recht,
seine Meinung in Wort, Schrift
und Bild frei zu äußern
und zu verbreiten und sich
aus allgemein zugänglichen
Quellen ungehindert zu unterrichten.
(1) Jedermann
hat das Recht, öffentliche
Versammlungen und Aufzüge
zu veranstalten und an
solchen Veranstaltungen
teilzunehmen.
Sie
haben ferner den § 7
VersGs missachtet, nachdem
nicht Sie, also die Polizei,
sondern der Leiter der Versammlung
das Hausrecht ausübt:
VersammlG § 7: (4) Der
Leiter übt
das Hausrecht aus.
Sie
haben vor und während der
Kundgebung in der Lautenschlagerstraße
innerhalb des Kundgebungsgeländes
ohne Aufforderung durch den
Versammlungsleiter Kontrollen
durchgeführt und Teilnehmer
der Versammlung provokativ,
unhöflich und ehrverletztend
behandelt.
Sie
haben gegen § 12 des
Versammlungsgesetzes verstoßen,
indem sich Ihr filmenden
und fotografierenden Beamten
dem Leiter nicht zu erkennen
gaben und zudem aus versteckten
Positionen heraus vor und
während der Kundgebung
filmten und fotografierten.
(VersammlG § 12:
Werden Polizeibeamte in
eine öffentliche Versammlung
entsandt, so haben sie
sich dem Leiter zu erkennen
zu geben…)
Sie
haben außerdem gegen
den § 12a VersammlG § 12a
verstoßen: (1)
Die Polizei darf Bild- und
Tonaufnahmen von Teilnehmern
bei oder im Zusammenhang
mit öffentlichen Versammlungen
nur anfertigen, wenn tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme
rechtfertigen, daß von
ihnen erhebliche Gefahren
für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung ausgehen.
Die Maßnahmen dürfen
auch durchgeführt werden,
wenn Dritte unvermeidbar
betroffen werden …
Sie
oder Ihre Erfüllungsgehilfen
haben mich während und
nach meinem Protest gegen
eine Unhöflichkeit der
Polizei fotografiert und
gefilmt – weder wurde
ein Beamter beleidigt oder
gar bedroht oder in anderer
Weise behelligt, es ging
lediglich um eine einfache
Beschwerde. Diese Praxis
wurde vielfach auch bei anderen
Gelegenheiten angewandt,
quasi kam jeder „aufs
Bild“, selbst wenn
er sich in der harmlosesten
Weise z.B. über die
Präsenz der Polizei
beschwerte. Die fotografierenden
/ filmenden Beamten waren
nicht bereit, mir ihre Dienstnummer
zu nennen.
VersammlG § 19a:
Für Bild- und Tonaufnahmen
durch die Polizei bei Versammlungen
unter freiem Himmel und
Aufzügen gilt § 12a.
(1)
Die Polizei hat … insbesondere
die verfassungsmäßige
Ordnung und die ungehinderte Ausübung
der staatsbürgerlichen
Rechte zu gewährleisten.
Mit
freundlichen Grüßen
Peter
Grohmann
8.12.2008